Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller zwischen uns und einem Lieferanten abgeschlossenen Verträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nicht, auch wenn kein ausdrücklicher Widerspruch erfolgt. Die Annahme von Vertragsgegenständen bedeutet kein Einverständnis mit den AGB des Lieferanten.

§ 2 Bestellung und Auftragsbestätigung

(1) Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Bestellnormen und Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Der Lieferant muss über Art und Umfang der Leistung unterrichtet sein. Bei offensichtlichen Irrtümern besteht keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen.

(2) Bestellungen binden nur, wenn sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang beim Lieferanten von diesem schriftlich bestätigt werden.

(3) Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

(4) Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle und Fertigprodukte bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden.

§ 3 Lieferung und Leistung

(1) Die vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich. Die Ware muss innerhalb der Frist an der angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Der Lieferant kommt in Verzug, wenn der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten wurde. Der Lieferant muss Verzugsschaden ersetzen. Nach erfolgloser Fristsetzung kann das Unternehmen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen.

(2) Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir hätten ihnen ausdrücklich zugestimmt.

(3) Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zu Abnahme nicht verpflichtet.

(4) Bei Unmöglichkeit der Lieferung ist Schadensersatz oder Geltendmachung von Gewährleistungsrechten möglich.

§ 4 Versand

(1) Versandvorschriften müssen beachtet werden. Etwaige uns durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehende Kosten hat der Lieferant zu tragen.

(2) Straßentransporte werden in unserem Werk nur montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr angenommen. Freitags erfolgt keine Warenannahme.

(3) Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Bei Frachtübernahme durch das Unternehmen muss die vorgeschriebene Beförderungsart gewählt werden.

(4) Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.

(5) Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Der Lieferant muss die vorgegebene Verpackung wählen und auf Schutz vor Beschädigungen achten.

§ 5 Qualität, Abnahme und Mängelrüge

(1) Der Lieferant muss technische Daten, Unfallverhütungs- und VDE-Vorschriften sowie geltende Bestimmungen einhalten.

(2) Der Lieferant hat zur Sicherung der Qualität seiner Lieferungen eine nach Art und Umfang geeignete Qualitätsprüfung durchzuführen.

(3) Für Maße, Mengen und Qualität sind die bei unserer Wareneingangskontrolle und Qualitätsprüfung ermittelten Werte maßgebend.

(4) Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge und der vorbehaltlosen Abnahme.

§ 6 Preise und Zahlung

(1) Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich Verpackung, Fracht und sonstiger Spesen.

(2) Bei Preisen nach Gewicht gilt das bei uns ermittelte Nettogewicht.

(3) Wir zahlen maschinell ab Datumsstempel Rechnungseingang innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto vom Brutto-Rechnungswert oder innerhalb von 30 Tagen netto. Bei späterem Wareneingang beginnt die Frist mit dem Eingangsdatum. Nachnahmen können nicht eingelöst werden.

(4) Bei Vorauszahlung kann Bankbürgschaft verlangt werden.

(5) Forderungen gegen uns können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

§ 7 Gewährleistung und Haftung

(1) Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben entspricht.

(2) Mängel müssen dem Lieferanten unverzüglich angezeigt werden. Bei Lieferung mangelhafter Ware wird dem Lieferanten Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben. Das Unternehmen hat Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung. Minderung oder Rücktritt sind nach angemessener Fristsetzung möglich. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten, die Nachbesserung selbst vorzunehmen. Der Lieferant muss alle entstandenen Aufwendungen ersetzen und haftet für Schadensersatz bei Pflichtverletzung.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Abnahme der Liefergegenstände. Sie verlängert sich bei längeren Kundengarantien entsprechend.

(4) Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.

(5) Für innerhalb der Gewährleistungsfrist instandgesetzte oder reparierte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

(6) Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung Kosten, so hat der Lieferant uns diese zu ersetzen.

(7) Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrenübergang ein Mangel, so wird vermutet, dass er bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorhanden war.

(8) Bei Produkthaftung oder ähnlichen Ansprüchen hat der Lieferant einen uns entstehenden Schaden zu erstatten.

§ 8 Schutzrechte

Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant stellt das Unternehmen und Abnehmer frei. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant nach vorgegebenen Zeichnungen arbeitet und keine Kenntnis von Rechtsverletzungen hat.

§ 9 Höhere Gewalt

Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen gelten als höhere Gewalt. Diese befreien von der Pflicht zu rechtzeitiger Abnahme. Vertragsparteien müssen sich benachrichtigen und Verpflichtungen anpassen.

§ 10 Lieferantenerklärungen

(1) Wesentlicher Bestandteil sind Lieferantenerklärungen gemäß VO/EG 1207/01. Änderungen der Ursprungseigenschaft müssen mit der Auftragsbestätigung mitgeteilt werden.

(2) Bei nicht ausreichenden oder fehlerhaften Erklärungen muss der Lieferant auf Anforderung unverzüglich fehlerfreie, vollständige und zollamtlich bestätigte Auskunftsblätter INF4 bereitstellen.

(3) Bei Nachbelastung durch Zollbehörden hat der Lieferant hierfür zu haften, wenn der Fehler auf unrichtiger Ursprungsangabe basiert.

§ 11 Verwahrung/Eigentum

Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es muss getrennt gelagert werden und darf nur für das Unternehmen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Hergestellte Gegenstände sind anteilsmäßig Eigentum des Unternehmens.

§ 12 Geschäftsgeheimnisse

Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Lieferanten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

(3) Bei Nichtigkeit einer Bestimmung bleiben andere unberührt.

(4) Erfüllungsort ist der von uns vorgeschriebene Anlieferungs- bzw. Ausführungsort, für Zahlungen ist dies Baltmannsweiler.

(5) Bei Streitigkeiten ist Klage beim Amtsgericht Esslingen bzw. beim Landgericht Stuttgart zu erheben.

(6) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf von beweglichen Sachen.