Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Unsere Verkaufbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Dies gilt auch für Nachbestellungen aufgrund früherer Angebote.
(2) Weicht die Auftragsbestätigung vom Auftrag ab, so gilt der Inhalt unserer Auftragsbestätigung, wenn ihr der Käufer nicht binnen einer Woche schriftlich widerspricht.

§ 3 Vertragsabschluss
(1) Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Telefonische Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen, Verpackung, Versand
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ‚ab Werk‘, Die Preise verstehen sich in Euro, ohne MwSt.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderung eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
(3) Der Mindestbestellwert pro Auftrag beträgt € 100,-, sofern keine Sondervereinbarungen getroffen sind. Wir behalten uns vor, Mehr- oder Minderlieferungen von 10% vorzunehmen, wenn dies aus Fertigungs- oder Verpackungstechnischen Gründen notwendig ist. Wir sind auch zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
(4) Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise nach unserer Wahl unter Berücksichtigung der Transportwege (See-, Luft- oder Landtransport) und ist im Angebotspreis enthalten. Sonderwünsche für Verpackungen gehen zu Lasten des Bestellers.
(5) Die Auswahl des Transportmittels steht uns frei, soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind. Mehrkosten für eine vom Besteller gewünschte besondere bzw. beschleunigte Versandart trägt der Besteller, auch dann, wenn wir frachtfrei liefern.
(6) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis Netto (ohne Abzug) nach Erhalt der Ware zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs.
(7) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(8) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes auf den Besteller über, es sei denn, dass etwas anderes ausdrücklich vereinbart worden ist.

§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Der angegebene Liefertermin bezieht sich auf das Versanddatum der Ware und gilt als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Bei Überschreiten der Lieferfrist gewährt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen.
(6) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände verlängern die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz geltend zu machen.
(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Wir haften ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.
(8) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
(9) Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen. Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.

§ 7 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Geringfügige Farbabweichungen unserer Produkte allein stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Reklamation.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geltend macht. Für sonstige Schäden haften wir nur, sofern diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für fahrlässiges Verhalten haften wir und für unsere Erfüllungsgehilfen nur, wenn wir eine verkehrswesentliche Pflicht – Kardinalspflicht – aus dem Vertrag verletzen. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(9) Ferner weisen wir darauf hin, dass alle von uns zur Verfügung gestellten Produktinformationen nach bestem Wissen und Gewissen und deren Erkenntnissen erstellt wurden. Sie gelten nur als Beschaffenheitsangaben. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemässe Beschaffenheitsangabe dar. Dasselbe gilt auch für Produktbeschreibungen eines Herstellers, dessen wir uns bedienen. Erhält der Besteller eine mangelhafte Beschreibung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien verpflichtet.
(10) Wir bitten die Kunden zur Beachtung und Prüfung der Informationen für ihre eigenen Verwendungen und Bedürfnisse. Wir können nicht verantwortlich gemacht werden für Beschädigung der eigenen Güter, der Ausrüstung oder für etwaige Schäden an einer dritten Person durch Missverwendung oder Missbeachtung der gelieferten Produkte. Die Kunden werden gebeten, eigene Tests durchzuführen, bevor die Produkte eingesetzt werden. Der Endverbraucher muss sicherstellen, dass die für ihn gültigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Werkzeuge und Fertigungsvorrichtungen
(1) Dem Besteller wird bei Werkzeugen und Fertigungsvorrichtungen nur ein Anteil berechnet. Dadurch bleibt das Eigentumsrecht bei uns. Sollte der Besteller auf das alleinige Eigentum bestehen, so werden ihm die gleichen Kosten nochmals in Rechnung gestellt.
(2) Instandhaltungskosten der Werkzeuge und Fertigungsvorrichtungen gehen zu unseren Lasten. Neuanschaffungen von Werkzeugen und Fertigungsvorrichtungen, wenn eine Instandsetzung nicht mehr möglich ist, gehen anteilig zu Lasten des Bestellers.
(3) Für beigestellte Werkzeuge und Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich die Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Besteller.
(4) Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt – unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers – spätestens 2 Jahre nach der letzten Fertigung aus dem Werkzeug.

§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Die Haftung für Druckfehler ist ausgeschlossen.
Stand 05/2004